Das Immobilienlexikon
A
Abgeschlossenheitsbescheinigung: Wird ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen
aufgeteilt, gibt es eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Folge: Die Wohnungen können
einzeln veräußert werden. Dies ist bei nicht aufgeteilten Mehrfamilienhäusern anders: Der
Eigentümer eines Mietshauses kann ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung einzelne
Wohnungen nicht veräußern, sondern nur das Anwesen als Ganzes.
Abnahmeprotokoll: Das Abnahmeprotokoll ist eine Niederschrift über das Ergebnis einer
förmlichen Abnahme. Durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch alle Parteien wird
dieses Ergebnis von diesen anerkannt. Soweit keine Beanstandungen oder Vorbehalte
ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen wurden, erlöschen mit Unterzeichnung
gegenseitige Erfüllungsansprüche.
Abmahnung: Dem Mieter wird eindeutig in Schriftform mitgeteilt, welches Fehlverhalten ihm
angelastet wird und dass er dieses abstellen muss. Beispiele hierfür: Lärmbelästigung,
unerlaubte Haustierhaltung oder Beschädigung.
Abstandsfläche: Abstandsfläche ist der Abstand eines Gebäudes zur Grenze des
Nachbargrundstücks. Hiermit soll verhindert werden, dass Gebäude unkontrolliert so nahe
an das Grundstück des Nachbarn gebaut werden, dass dessen Grundstück und darauf
stehende Gebäude übermäßig beschattet und optisch eingeengt werden. Auch der
bestmögliche Brandschutz soll dadurch gewährleistet werden.
Abteilung (Grundbuch): In Abteilung I sind Name, Geburtsdatum und Wohnort des
Eigentümers eingetragen. In Abteilung II stehen alle Belastungen des Grundstücks
ausgenommen sind Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Diese finden sich in Abteilung
III wieder. In Abteilung II ist zu sehen, wenn eine Auflassungsvormerkung besteht. Das ist
ein Hinweis darauf, dass betreffendes Grundstück bereits verkauft ist. Mit dieser Information
im Grundbuch wird sichergestellt, dass ein zweiter Käufer kein Eigentum an diesem
Grundstück erwerben kann.
Altbau: Mit dem Begriff Altbau werden ältere Gebäude bzw. ältere Immobilien bezeichnet. Es
handelt sich dabei um bestehende Gebäude mit einem bestimmten Alter. Wohnhäuser, die
vor dem Jahr 1949 errichtet wurden, werden in der Regel als Altbau bezeichnet. Diese
zeichnen sich meistens durch einen großzügigeren Grundriss aus und die Decken sind
oftmals mehr als 4 Meter hoch.
Appartement: Die Bezeichnung Appartement stammt aus dem französischen und lässt sich
mit dem deutschen Wort Wohnung übersetzen. Die kleinste Ausführung eines Appartements
ist ein Einzimmerappartement, hier befindet sich nur ein einzelner abgetrennter Raum in der
gesamten Wohnung. Wie bei geläufigen Wohnungen werden auch bei Appartements Küche
und Bad nicht als einzelne Räume gezählt.
Auflassung: Auflassung bezeichnet aus juristischer Sicht die Einigung des Eigentümers als
Verkäufer einer Immobilie und des Erwerbers, dass das Eigentum an der Immobilie auf den
Erwerber übergehen und der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen werden soll.
Auflassungsvormerkung: Auflassung bedeutet im Grundstücksrecht so viel wie
Eigentumsübergang oder Eigentumsumschreibung. Der Begriff bezeichnet die Einigung des
Verkäufers einer Immobilie mit dem Käufer, dass das Eigentum an der Immobilie vom
Verkäufer auf den Käufer übergehen und der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen
werden soll (§ 873 BGB).
Die Auflassungsvormerkung ist das Sicherungsmittel, um zu gewährleisten, dass der
Eigentumsübergang zuverlässig erfolgt und das Eigentum am Grundstück im Grundbuch auf
den Käufer umgeschrieben wird. Das Recht des Käufers, im Grundbuch als neuer
Eigentümer eingetragen zu werden, wird „vorgemerkt“. Es hat dann Vorrang vor Rechten, die
danach eingetragen werden.
Denn: Wird die Auflassung nicht gleich zusammen mit dem notariellen Kaufvertrag vom
Notar mit beurkundet, kann der Verkäufer nach wie vor über die Immobilie verfügen und
könnte theoretisch ein weiteres Mal die Immobilie verkaufen.
Anzeigepflicht: Treten in der Wohnung Schäden auf, muss der Mieter unverzüglich den
Vermieter informieren. Nach dem deutschen Mietrecht ist er anzeigenpflichtig.
Außerordentliche Kündigung bei Tod eines Mieters: Stirbt ein Mieter, so hat der andere noch
lebende Mieter das Recht, den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den
Todesfall außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu beenden.
Möchte der noch im Haushalt lebende Mieter das Mietverhältnis fortführen kann ihm der
Vermieter nicht einfach kündigen. Das Mietverhältnis wird fortgeführt (BGB § 563 und 563a).
Auch Erben, mit denen das Mietverhältnis gemäß § 564 BGB fortgesetzt wird, haben das
Recht auf die außerordentliche Kündigung. Sie können innerhalb eines Monats mit der
gesetzlichen Frist kündigen.
B
Bagatellschäden: Im Mietvertrag kann der Vermieter vereinbaren, dass der Mieter für die Kosten bestimmter
Bagatellschäden beziehungsweise Kleinreparaturen aufkommen muss. Der Vermieter hat
sich um die Durchführung zu kümmern. Bis zu welchem Betrag der Mieter selber für die
entstandenen Kosten aufkommen muss, ist in der im Mietvertrag enthaltenden
Bagatellschadensklausel enthalten. Der Betrag darf für eine einzelne Reparatur jedoch nicht
mehr als 100,00 € betragen. Zudem ist die Jahresobergrenze zu beachten.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter einen Schaden selbst verursacht. Wird etwa eine –
Badewanne beschädigt, weil der Mieter einen schweren Gegenstand darauf fallen lässt, so
haftet er für den entstandenen Schaden.
Balkon: Ein Balkon ist eine Plattform an einem Gebäude, welche aus dem Baukörper
hinausragt. Ein Balkon wird von einer Brüstung oder einem Geländer sicher eingefasst.
Betriebskosten: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum
am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Soweit in
der Betriebskostenverordnung oder vertraglich vereinbart, sind diese Kosten auf den Mieter
umlagefähig.
Beendigung des Mietverhältnisses: Nach Beendigung des Mietverhältnisses darf die Wohnung bestimmte
Abnutzungserscheinungen aufweisen.
Konkret bedeutet das: Bezieht ein Mieter eine Neubau- oder neu renovierte Wohnung und
zieht nach ein paar Jahren wieder aus, muss diese nicht mehr im gleichen Zustand wie bei
Bezug sein. Andererseits lautet die Streitfrage häufig, wo die normale Abnutzung aufhört und
eine übermäßig starke Abnutzung oder Beschädigung der Mietsache beginnt.
So hat etwa das Landgericht Köln (Az.: 1 S 130/99) entschieden, dass ein Mieter berechtigt
ist, Dübellöcher in Badfliesen zu bohren, um übliche Gegenstände wie Spiegel,
Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter zu befestigen. Der Vermieter hat
keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch Kratzer in Parkettböden, die der Vermieter bei
Beendigung des Mietverhältnisses entdeckt, gehören in gewissem Umfang zum
vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Vertragsklauseln, wonach der Mieter das
Abschleifen und die Neuversiegelung übernehmen muss, sind demnach ungültig, entscheid
das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 10 U 46/03). Brandlöcher oder Rotweinflecken
gehören allerdings nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch und müssen vom Mieter beseitigt
werden, wenn das Mietverhältnis beendet wird.
Ob ein Mieter Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten auszuführen hat, hängt von den
vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag und davon ab, ob der Mieter zu Beginn des
Mietverhältnisses eine renovierte oder unrenovierte Wohnung übernommen hatte. Wurde gar
nichts vereinbart, muss der Mieter weder während der Mietzeit noch zum Ende des
Mietverhältnisses irgendwelche Arbeiten ausführen. Selbiges gilt, wenn es zwar eine
Vereinbarung im Mietvertrag gibt, die Wohnung jedoch unrenoviert übergeben wurde. Dann
ist die Vertragsklausel unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR
185/14). Auch bestimmte Vereinbarungen im Mietvertrag, die den Mieter unverhältnismäßig
benachteiligen, führen zur Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln. So urteilte etwa der
Bundesgerichtshof (BGH), dass dem Mieter nicht gleichzeitig turnusmäßige Renovierungen
und zusätzlich eine Endrenovierung aufgebrummt werden kann (Az.: VIII ZR 335/02). Die
Folge: Der Mieter muss gar nichts renovieren.
Wohnt ein Mieter nur sehr kurze Zeit in einer Wohnung oder hat er erst kurz vor seinem
Auszug turnusmäßig renoviert, kann nicht von ihm verlangt werden, dass er alle
Schönheitsreparaturen erledigt. Früher obligatorischen Abgeltungsklauseln, wonach der
Mieter anteilige Renovierungskosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zahlen
sollte, hat der BGH inzwischen ebenfalls für unwirksam erklärt. Solche Klauseln seien
deshalb nichtig, weil der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt
werden könne und ihm bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich sei,
welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommen können, argumentiert der BGB (Az.:
VIII ZR 242/13).
Betriebskostenvorauszahlungen: Die anfallenden Betriebskosten werden durch
Verteilerschlüssel auf die Mieter umgelegt.
Betriebskostenpauschale: Der Vermieter legt eine angemessene Höhe der monatlichen
pauschale fest. Der Mieter bekommt keine Abrechnung. Eine Erhöhung ist, sofern sie
vertraglich vereinbart wurde und die Pauschale zur Deckung der Kosten nicht mehr
ausreicht, möglich. Bei Ermäßigung der Betriebskosten erfolgt zudem eine Herabsetzung der
Pauschale
Ø Erhöhungen/Minderungen können von beiden Seiten vorgenommen werden
Ø Ausschluss der Anpassung ist verboten
Ø Anpassung muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein
Befristeter Mietvertrag: Ein befristeter Mietvertrag kann abgeschlossen werden, wenn die
Wohnung später selbst oder von nahen Angehörige genutzt werden soll, die Wohnung
später abgerissen oder stark umgebaut werden soll oder später als Dienstwohnung an einen
Mitarbeiter des Eigentümers vermietet werden soll.
E
Eigenbedarf: Es gibt wenige Ausnahmefälle, in denen der Vermieter seinem Mieter kündigen
kann. Dazu zählt die Kündigung wegen Eigenbedarf. Benötigt der Vermieter die
Mietwohnung für sich selber, kann dem Mieter gekündigt werden. Wenn die Wohnung für
einen engen Familienangehörigen benötigt wird, hat der Vermieter eine weitere Möglichkeit
der Kündigung.
Einfacher Mietspiegel: Bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der
Mietspiegel zur Hilfe genommen werden. Hiervon gibt es verschiedene Arten. Weit verbreitet
ist der einfache Mietspiegel. Dieser kommt zustande, indem er von Vertretern der Mieter und
auch Vermieter und auch von der Gemeinde anerkannt wird. Alle zwei Jahre wird er
fortgeschrieben. Eine weitere Art ist der qualifizierte Mietspiegel.
Energieausweis: Der Energieausweis dient als Dokument zur engertischen Bewertung eines
Gebäudes
Energieeinsparverordnung (EnEV): Kernelement der EnEV ist die Anhebung der
Effizienzanforderungen für Neubauten inkl. der Anforderungen an die Dichtheit des
gesamten Gebäudes. Außerdem wird die Bedeutung des Energieausweises als
Informationsmittel für den Verbraucher herausgestellt.
F
Fristlose Kündigung: Das BGB regelt, dass der Vermieter, als auch Mieter bei schweren
Pflichtverletzungen das Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen
können.
G
Gartenmitbenutzung: Ein Mieter hat nur dann ein Recht auf Gartenmitbenutzung sofern es
im Vertrag vereinbart wurde.
Grillen: Das Grillen im Garten kann nicht komplett untersagt werden, es ist allerding auf die
Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das Grillen auf dem Balkon kann mittels Hausordnung
generell untersagt werden.
Grundbuch: Im Grundbuch ist eingetragen, wer Eigentümer eines Grundstücks und der
darauf gebauten Immobilie ist. Es gliedert sich in drei Abteilungen.
Grundmiete: Als Grundmiete bezeichnet man das im Regelfall monatliche Entgelt für die
Wohnungsüberlassung. Dieser Betrag ist spätestens am 3. Werktag des Monats zu
entrichten, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
H
Hausordnung: Die Hausordnung enthält Regelungen für ein geordnetes und störungsfreies
Zusammenleben der Mieter und konkretisiert die Bestimmungen des Mietvertrags.
Bestimmungen der Hausordnung sind nur insoweit zulässig, als sie zur Aufrechterhaltung
der Ordnung im Hause und für ein gedeihliches Zusammenleben der Mietparteien
erforderlich sind.
Hausrecht: Sobald der Vermieter seine Immobilie vermietet, gibt er das Hausrecht an den
Mieter ab.
Haustierhaltung: Oft sind im Mietvertrag Regelungen über die Haustierhaltung getroffen.
Kleintiere wie Hamster dürfen im haushaltsüblichen Zustand ohne Zustimmung des
Vermieters gehalten werden. Für größere Tiere bedarf es eine Zustimmung
Heizpflicht: Eine vorgeschriebene Heizpflicht für Mieter gibt es nicht. Jedoch haftet er, wenn
Schäden an der Mietsache durch unzureichendes Heizen entstehen.
Heizkosten: In der Heizkostenabrechnung darf der Vermieter nicht einfach nach einem
Umlageschlüssel wie Personen- oder Quadratmeterzahl abrechnen. Die Heizkosten müssen
laut Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
mindestens 50 und höchstens 70 Prozent sind nach tatsächlich erfasstem Verbrauch
abzurechnen, der Rest wird nach Wohnfläche abgerechnet.
I
Instandhaltung: Bevor Schäden auftreten werden Dinge im Vertragsgemäßen Zustand
gehalten. Dies geschieht fortlaufend in regelmäßigen Abständen z. B. Austausch der
Glühmittel, bevor diese defekt sind.
Instandsetzung: Schäden reparieren; dies geschieht immer dann, wenn diese auftreten, d. h.
unregelmäßige Arbeiten, z. B. Austausch defekte Glühmittel, wenn diese defekt sind.
K
Kaltmiete: Als Kaltmiete bezeichnet man das im Regelfall monatliche Entgelt für die
Wohnungsüberlassung ohne Nebenkosten. Dieser Betrag ist spätestens am 3. Werktag des
Monats zu entrichten, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
Kleinreparaturen: Kleinreparaturen sind Reparaturen an Teilen der Mietsache, die dem
häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z. B. kaputte Klingel,
Wasserhahn, Fenstergriff…)
Kappungsgrenze: Die Kaltmiete darf innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 %erhöht
werden, in festgelegten Städten mit Wohnungsknappheit nicht mehr als die
Kappungsgrenze, sprich 15 %
M
Modernisierung: Liegt einer der nachfolgenden Punkte vor, kann von einer Modernisierung
gesprochen werden
Ø Führt zu einer Nachhaltigen Einsparung von Endenergie (energetische
Modernisierung) z. B. Dämmung, neue Fenster sowie zu einer Einsparung von nicht
erneuerbarer Energie (Primärenergie) und Wasser.
Ø Erhöht den Gebrauchswert nachhaltig, z. B. durch Einbau eines Aufzugs
Ø Führt zu einer dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse, z. B. durch einen
Balkon oder ein neues Bad
Ø Nicht vertretbare Ereignisse, z. B. Gesetzesänderung
Ø Schaffung von neuen Wohnraum durch z. B. den Ausbau des Dachbodens
Mietsicherheit/Kaution: Der Vermieter kann, sofern im Mietvertrag vereinbart, eine
Mietkaution verlangen. Diese dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem
Mietverhältnis und aus den sich nach der Beendigung des Mietvertrages ergebenden
Ansprüchen.
Die Höhe der Kaution darf maximal drei Kaltmieten betragen. Sie kann in Bar, aber auch
durch die Leistung einer Bankbürgschaft, Hinterlegung von Wertpapieren oder Verpfändung
eines Sparbuches erbracht werden.
Sofern keine Vereinbarung über die Rückzahlung der Kaution getroffen worden ist, ist die
Kaution in angemessener Frist nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen oder
bis etwaige noch bestehende Ansprüche geklärt sind. Es gibt keine gesetzliche Frist zur
Rückzahlung!
Mietdauer:
– Ein unbefristetes Mietverhältnis, welche auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
endet mit der Kündigung oder sonstigen Aufhebung des Mietverhältnisses
– Ein befristetes Mietverhältnis (Zeitmietvertrag) endet mit Ablauf der Zeit, für die es
eingegangen ist oder durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
Mietspiegel: In vielen Gemeinden gibt es einen Mietspiegel für Wohnungen. Er gibt die
durchschnittliche Miete für Wohnraum pro m² gestaffelt nach Lage, Ausstattung, Baujahr (…)
an.Der Vermieter darf die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Wird sie im
mehr als 20% (in ausgewiesenen Ballungsgebieten 15% -> Kappungsgrenze) überschritten,
kann unter Umständen eine Mietpreisüberhöhung vorliegen.
Q
Qualifizierter Mietspiegel: Neben dem einfachen Mietspiegel gibt es auch den qualifizierten
Mietspiegel. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss er nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und
Mieter anerkannt werden. Er wird alle zwei Jahre fortgeschrieben und alle vier Jahre neu
erhoben Ziel ist eine möglichst marktnahe Mietpreisermittlung.
R
Rechtsmangel: Ein Rechtsmangel ist der teilweise oder vollständige Entzug des Gebrauchs
an der Mietsache aufgrund des Rechts eines Dritten.
S
Schönheitsreparaturen: alles, was sich im Laufe der Zeit abgenutzt hat und mit streichen,
kalken oder tapezieren erneuert werden kann, fällt unter Schönheitsreparaturen.
Selbsthilferecht: Der Vermieter kann den Mieter daran hindern, Dinge, die seinem
Vermieterpfandrecht unterliegen, aus der Mietsache zu entfernen.
Sachmangel: Ein Sachmangel ist ein Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft, wodurch die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufgehoben oder gemindert wird.
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Mieter und Vermieter können vereinbaren, dass zusätzlich
zur Kaution eine selbstschuldnerische Bürgschaft von einem Bürge unterschrieben wird
Dritte – zum Beispiel die Eltern des Mieters – haften also dafür, dass der Mieter – also zum
Beispiel Tochter oder Sohn – ihren/seinen mietvertraglichen Zahlungspflichten nachkommt.
Wenn nicht, haften die Bürgen in Höhe des vereinbarten Betrags.
U
Untermietverhältnis / Untervermietung: Hat der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse
an einer teilweisen Untervermietung, so kann der Vermieter dies nicht einfach verweigern –
es sei denn, gewichtige Gründe sprechen
gegen eine Untervermietung. Das Bürgerliche Gesetzbuch benennt drei Gründe: es spricht
etwas gegen die Person des Untermieters, die Wohnung wäre durch die
Untervermietung überbelegt oder es sprechen sonstige Gründe, die eine Untervermietung
für den Vermieter unzumutbar machen würden, dagegen.
Der Vermieter muss um Erlaubnis einer Untervermietung gefragt werden.
Erlaubt der Vermieter die Untervermietung, so hat er das Recht, seine Erlaubnis von einer
Erhöhung der Miete abhängig zu machen, sofern er Gründe für eine höhere Miete darlegen
kann. Ferner haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Verfehlungen des Untermieters
(wenn dieser beispielsweise etwas beschädigt).
Verweigert der Vermieter grundlos ein Untermietverhältnis, so kann der Mieter mit der
gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
Bei einem Untermietverhältnis gibt es zwei Mietverträge. Einerseits schließt der Hauptmieter
mit dem Vermieter einen Mietvertrag ab. Zum anderen schließen Hauptmieter und
Untermieter einen Vertrag. Für den Untermieter gelten im Wesentlichen die gleichen
gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten wie für einen Hauptmieter.
Möchte der Hauptmieter die Wohnung komplett untervermieten, muss der Vermieter der
Untervermietung nicht zustimmen. Der Mieter hat keine Möglichkeit, die Untervermietung
gerichtlich einzuklagen.
V
Vertragliche Mieterhöhungen (§ 557 BGB):
Ø Indexmiete: Die Mieterhöhung basiert auf dem Verbraucherpreisindex für
Lebenshaltung aller privaten Haushalte des statistischen Bundesamts.
Mieterhöhungen nach einer Modernisierung (§559) sind zu möglich, wenn sie
vom Vermieter nicht zu vertreten sind. Die neue Miete wird dem Mieter in
Form eines Mieterhöhungsanschreibens mitgeteilt. Sinkt der Index, kann die
Miete auch sinken.
Ø Staffelmiete: Die Miete erhöht sich in gestaffelten Beträgen. Diese
Staffelungen sind zeitlich und als Eurobetrag auszuweisen. Die
Mindestzeitspanne zwischen den jeweiligen Staffeln beträgt 1 Jahr. Ein
Mieterhöhungsanschreiben ist bei dieser Form nicht notwendig.
Vermieterpfandrecht: Der Vermieter kann zur Befriedigung von Mietschulden auf die
Pfändung der vom Mieter in die Mietsache eingebrachten Gegenstände zurückgreifen. Nicht
der Pfändung unterliegen:
– Pfändungsfreie Grenze: Dinge, die zur Erzielung von Einkommen nötig sind oder
Dinge, die zur Ausübung eines Haushaltes gehören
– Dinge, die sich in der Wohnung befinden, jedoch nicht im Besitzt des Mieters sind.
Der Vermieter kann auf das Selbsthilferecht zurückgreifen.
W
Wirtschaftliche Verwertung: Der Vermieter kann eine Wohnung unter Einhaltung der
Kündigungsfristen auch dann kündigen, wenn er seine Immobilie angemessen wirtschaftlich
verwerten will.
Als Beispiele für eine angemessene wirtschaftliche Verwertung können genannt werden: Ein
altes baufälliges Mehrfamilienhaus soll abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden.
Ein völlig überschuldeter Wohnungseigentümer will eine Eigentumswohnung verkaufen und
es lässt sich für eine leerstehende Wohnung ein deutlich höherer Preis erzielen als für eine
vermietete (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1575/94). Steht ein Plattenbau bis auf
eine einzige Wohnung leer und die Unterhaltskosten betragen ein Vielfaches der
Mieteinnahmen, so kann sich der Vermieter zwar nicht auf eine angemessene wirtschaftliche
Verwertung berufen, wenn das Gebäude ersatzlos abgerissen werden soll. Allerdings kann
er kündigen, weil er gemäß § 573 BGB ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung des
Mietverhältnisses hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 188/03).